Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 133b
§ 133b – Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
§ 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder normal normal nach ihrer Höhe die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen. normal normal normal arabic Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.
Kurz erklärt
- § 42a Absatz 3 und 4 gilt nicht für bestimmte Leistungsberechtigte.
- Betroffene müssen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt bekommen haben.
- Die anerkannten Bedarfe müssen den angemessenen Kosten für einen Mehrpersonenhaushalt entsprechen.
- Alternativ dürfen sie die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushalts vor Ort nicht überschreiten.
- Diese Regelung bleibt gültig, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in einer Wohnung lebt.